Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung der Meinung, dass die Vorteile dieses Bundesgesetzes für die Hauseigentümer überwiegen und die Nachteile im vorgesehenen Umsetzungszeitrahmen bis 2050 relativ bzw. für die Hauseigentümer verkraftbar sind.
Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung der Meinung, dass die Vorteile dieses Bundesgesetzes für die Hauseigentümer überwiegen und die Nachteile im vorgesehenen Umsetzungszeitrahmen bis 2050 relativ bzw. für die Hauseigentümer verkraftbar sind.